FASD in Kindergarten und Schule
Egal ob FASD oder nicht, ab dem zweiten Lebensjahr besteht ein Rechtsanspruch auf Förderung des Kindes in einer Kindertagesbetreuung. Ab dem Schuleintritt besteht Schulpflicht.
In beiden Bereichen gibt es Regel- als auch Fördereinrichtungen mit unterschiedlichen Schwerpunkten. Die Sorgeberechtigten entscheiden über die Form der Kindertagesstätte bzw. des Schultypus.